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Info für Mandanten
Bewirtung

1. Geschäftsfreunde

Geschäftsfreunde sind Personen, die nicht zum Betrieb des Steuerpflichtigen gehören und mit denen er in geschäftlicher oder beruflicher Beziehung steht oder eine solche Verbindung aufbauen will. Dies sind: Kunden oder potenzielle Kunden, Lieferanten, Handelsvertreter, Pressevertreter, Steuerberater, Vertreter des öffentlichen Lebens, Bewerber, Besucher, Fachkollegen außerhalb des Betriebs etc.

2.  Bewirtungskosten

Bewirtungskosten  sind Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum alsbaldigen Verzehr bestimmte Genussmittel, insbessondere Tabakwaren, die im Rahmen der Bewirtung zur Verfügung gestellt werden. Nebenkosten, z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren, gehören ebenfalls zu den  Bewirtungskosten, weil sie zwangsläufig mit der Bewirtung anfallen.

Eine Bewirtung liegt vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Eine Bewirtung kann allerdings auch vorliegen, wenn die Beköstigung nicht im Vordergrund steht, sondern auch bzw. in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient.

Praxis-Beispiel

Theaterbesuch mit anschließender Bewirtung

Wird ein Geschäftsfreund in ein Theater eingeladen und anschließend bewirtet, handelt es sich beim Restaurantbesuch um eine Bewirtung, obwohl der Besuch der Theatervorstellung im Vordergrund stehen mag. Es unterliegen lediglich die  Bewirtungskosten  der Abzugsbeschränkung. Der Kartenpreis für den Theaterbesuch kann jedoch als Geschenk  zu beurteilen sein.

Zu den  Bewirtungskosten  zählen nicht nur die auf den Geschäftsfreund entfallenden Aufwendungen, sondern auch der Anteil, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden Steuerpflichtigen und/oder dessen Arbeitnehmer entfällt. In diesem Fall ist auch der eigene Verzehraufwand des Steuerpflichtigen und der seiner Arbeitnehmer nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Der Wert der Bewirtung braucht aus Vereinfachungsgründen beim bewirteten Geschäftsfreund nicht als Betriebseinnahme und beim bewirteten Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn erfasst zu werden.

Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang, wie Kaffee, Tee, Gebäck, z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt und bei Produkt-/Warenverkostungen, bei denen nur das zu veräußernde Produkt und ggf. kleine Aufmerksamkeiten, z. B. Brot bei einer Weinprobe, gereicht werden; hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf des Produkts, der die Annahme einer Bewirtung ausschließt.

Aufwendungen für die Gewährung von Aufmerksamkeiten und Produktverkostungen sind Werbeaufwand und können unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden.

3. Private Veranlassung

Privat veranlasste  Bewirtungskosten  können steuerlich nicht abgezogen werden. Ob eine Bewirtung von Geschäftsfreunden, Berufskollegen und Mitarbeitern privat veranlasst ist oder nicht, wird maßgeblich durch den Anlass der Bewirtung indiziert.

Nimmt der Steuerpflichtige einen persönlichen Festtag zum Anlass der Geschäftsfreundebewirtung, ist dies ein ¬erhebliches Indiz dafür, dass die Einladung der privaten Sphäre zuzurechnen ist. Das gilt selbst dann, wenn zur Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen sind.

Bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden in der eigenen Wohnung geht das Finanzamt regelmäßig davon aus, dass für die Bewirtung auch private Gründe mitspielen und erkennt deshalb derartige Aufwendungen prinzipiell nicht als Betriebsausgaben an.

4. Nachweise

Der Steuerpflichtige muss schriftlich folgende Angaben machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen - neben der beizufügenden Rechnung - Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung.

Bei Bewirtungen in einer Gaststätte wird für die schriftlichen Angaben in der Praxis häufig nach wie vor der frühere "amtliche Vordruck" auf der Rückseite der Gaststättenrechnung verwendet.


Die schriftlichen Angaben hat der Steuerpflichtige zu unterschreiben, um zu dokumentieren, dass es sich um "Angaben des Steuerpflichtigen" handelt.
Ohne die schriftlichen Angaben kann der Bewirtungsaufwand nicht zum Abzug zugelassen werden. Jeglicher Betriebsausgabenabzug ist auch ausgeschlossen, wenn die Angaben lückenhaft sind.


4.1 Ort und Tag der Bewirtung

Ort und Tag der Bewirtung müssen auf einem Eigenbeleg eingetragen werden, wenn die Bewirtung nicht in einer Gaststätte stattgefunden hat. "Ort" der Bewirtung kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden werden als geografische Ortsbezeichnung, z. B. München. Im Hinblick auf den Zweck der besonderen Angaben ist dies aber nicht immer ausreichend. Die Lokalität muss identifizierbar sein. Unter "Ort" wird man daher auch eine nähere Bezeichnung, z. B. eigene Geschäftsräume, Firmenkantine, Privatwohnung, ggf. unter Angabe der Adresse, zu verstehen haben.

4.2 Namen der Teilnehmer der Bewirtung

Es müssen alle Personen namentlich aufgeführt werden, die an der Bewirtung teilgenommen haben. Die Angabe der Anschriften ist nicht erforderlich. Eine Identifizierung muss jedoch möglich sein, sodass ggf. auch Vorname und Adresse bzw. Firma vom Finanzamt nachgefordert werden können. Zu den Teilnehmern der Bewirtung zählen alle am Bewirtungsvorgang teilnehmenden Personen. Deshalb müssen auch der teilnehmende Steuerpflichtige und seine teilnehmenden Arbeitnehmer namentlich benannt werden.

Auf die Angaben der Namen kann verzichtet werden, wenn ihre Feststellung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, z. B. bei Bewirtung anlässlich von Betriebsbesichtigungen durch eine größere Personenzahl. In diesen Fällen genügt die Angabe der Zahl der Teilnehmer der Bewirtung sowie eine die Personengruppe kennzeichnende Sammelbezeichnung.

4.3 Anlass der Bewirtung

Der konkrete Anlass der Bewirtung muss angegeben werden. Durch zu knappe Angaben wird die steuerliche Anerkennung gefährdet, vor allem, wenn es um den Aufbau neuer Geschäftsbeziehungen geht. Allgemeine Angaben, z. B. "Geschäftsfreundebewirtung", "Kundenbewirtung", "Arbeitsessen", "Kundenpflege", "Kontaktpflege", "Informationsgespräch" lassen den Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung nicht erkennen und reichen für die gebotene Nachprüfung nicht aus.

Hinweis:
Angabepflicht trotz Presse- oder Berufsgeheimnis
Ein Journalist kann die geforderten Angaben nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern. Entsprechendes gilt für Rechtsanwälte, die sich auf die anwaltliche Schweigepflicht berufen.

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