Honoraranfragen
Das Honorar richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben der Steuerberatervergütungsverordnung. Die StBVV sieht überwiegend Wertgebühren (§ 10 StBVV) vor, für die ein bestimmter Gegenstandswert gesetzlich definiert ist.
Wertgebühren sind alle Gebühren, die in der StBVV mit "volle Gebühr" oder mit Bruchteilen der vollen Gebühr bezeichnet sind. Sie werden nach dem Gegenstandswert berechnet und ergeben sich aus den Tabellen A bis E der Verordnung.
Gegenstandswert ist der Wert des Gegenstands der beruflichen Tätigkeit. Die Grundlage hierfür bildet der Wert des Interesses des Auftraggebers, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3
StBVV). Kann der Gegenstandswert nicht errechnet werden, ist er ggf.
zu schätzen.
Die Zeitgebühr ist zu berechnen, wenn die StBVV dies vorsieht oder wenn keine
genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts
vorliegen (§ 13 StBVV).
Als Zeitgebühr sieht die Steuerberatervergütungsverordnung eine Bandbreite
von 19 EUR bis 46 EUR je angefangene halbe Stunde (§ 13 StBVV) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
In der Praxis besteht vielfach das Bedürfnis, zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens für wiederkehrende Tätigkeiten anstelle einer Vielzahl von Einzelvergütungen eine Pauschalvergütung vereinbaren zu können.
Der Steuerberater kann für die anfallenden Kosten einen Vorschuss beanspruchen, bevor er mit seiner Tätigkeit beginnt (§ 8 StBVV).
Für alle Gebühren gilt bei uns der Grundsatz der Angemessenheit.
Wir richten uns in der Bestimmung der Gebühr nach dem Einzelfall
innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Hinweis:
Seit dem 01.01.2006 können
Steuerberaterhonorare nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich geltend
gemacht werden. Es ist jedoch weiterhin zulässig, das
Steuerberaterhonorar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
abzusetzen, soweit ein Zusammenhang mit den betreffenden Einkünften
gegeben ist. |
Die
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) können Sie als PDF-Dokument
herunterladen.
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